In der durch die Erlasse vom 13. April 1909 – IV A 18.293 – und
vom 9. Juni 1927 (HMBI S. 234) geänderten Fassung.
(nichtamtliche Fassung)
I n h a l t s v e r z e i c h n i s I. Geltungsbereich der Betriebsvorschrift § 1 Grenze der Privatanschlussbahnen § 2 Änderung der Bahnanlagen II. Zustand der Bahn § 3 Spurweite § 4 Längsneigung § 5 Krümmungen § 6 Spurerweiterungen § 7 Fahrbarer Zustand der Bahn § 8 Umgrenzung des lichten Raumes § 9 Einfriedung der Bahn § 10 Abteilungszeichen, Neigungszeiger, Merkzeichen III. Zustand, Unterhaltung und Untersuchung der Betriebsmittel § 11 Zustand der Betriebsmittel § 12 Einrichtung der Lokomotiven § 13 Abnahmeprüfung und wiederkehrende Untersuchungen der Lokomotiven und Tender § 14 Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger § 15 Bremsen der Lokomotiven und Tender § 16 Federn, Zug- und Stoßvorrichtungen § 17 Spurkränze § 18 Stärke der Radreifen § 19 Untersuchung der Wagen § 20 Bezeichnung der Wagen § 21 Übergang der Betriebsmittel auf Haupt- und Nebeneisenbahnen oder Kleinbahnen IV. Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebes § 22 Bewachung der Bahn § 23 Stärke der Züge § 24 Zahl der Bremsen eines Zuges § 25 Bildung der Züge § 26 Erleuchtung der Wagen § 27 Größte zulässige Fahrgeschwindigkeit § 28 Langsamfahren § 29 Abfahrt der Züge § 30 Schieben der Züge § 31 Zugpersonal § 32 Stillstehende Lokomotiven und Wagen § 33 Mitfahren auf der Lokomotive § 34 Gebrauch der Dampfpfeife § 35 Führung der Lokomotive § 36 Außergewöhnliche Maschinen V. Signalwesen § 37 Streckensignale § 38 Weichensignale § 39 Zugsignale § 40 Signale des Lokomotivpersonals § 41 Verständigung zwischen Stationen § 42 Signalordnung VI. Betriebsführung § 43 Betriebsleitung und Befähigung der Bediensteten § 44 Dienstanweisung § 45 Unfallmeldungen VII. Allgemeines § 46 Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden § 47 Schlussbestimmungen
Auf Grund des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlussbahnen vom 28. Juli 1892 und der Ausführungsanweisung dazu vom 13. August 1898 wird für die unter der gemeinsamen Aufsicht der Regierung zu ..................... und der zuständigen Eisenbahnbehörden ............... stehenden Privatanschlussbahnen im Sinne des § 43 des genannten Gesetzes nachstehende Betriebsvorschrift erlassen.
Derjenige Punkt der Anschlussbahn, von welchem ab sie unter der gemeinsamen Aufsicht der Regierung und der zuständigen Eisenbahnbehörde steht, muss durch eine Tafel mit der Aufschrift: "Grenze der Privatanschlussbahn" bezeichnet werden.
Die Anschlussbahn darf in keiner Weise ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörden erweitert oder abgeändert werden.
Für Vollspurbahnen soll die Spurweite, im Lichten zwischen den Schienenköpfen gemessen, in geraden Gleisen 1.435 mm, für Schmalspurbahnen 1.000 mm, 750 oder 600 mm betragen. Ausnahmen können von den Aufsichtsbehörden zugelassen werden.
Die Längsneigung der Bahn soll auf freier Strecke das Verhältnis 40 (1:25) in der Regel nicht überschreiten. Falls stärkere Neigungen durch die eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde zugelassen werden, bestimmt letztere die für diese Neigung etwa notwendigen Änderungen und Ergänzungen der Betriebsvorschrift.
Der Halbmesser der Krümmungen auf freier Strecke soll in der Regel
- | bei Vollspurbahnen nicht kleiner als | 100 m, | ||
- | bei Schmalspurbahnen | mit 1 m Spurweite nicht kleiner als | 50 m, | |
mit 750 mm Spurweite nicht kleiner als | 40 m, | |||
mit 600 mm Spurweite nicht kleiner als | 25 m |
Kleinere Halbmesser sind zulässig, sofern Maschinen und Wagen derartig gebaut sind, dass sie solche Krümmungen anstandslos durchfahren können.
In Krümmungen darf die Spurerweiterung
- | bei Vollspurbahnen das Maß von | 35 mm, | ||
- | bei Schmalspurbahnen | mit 1 m Spurweite das Maß von | 25 mm, | |
mit 750 mm Spurweite das Maß von | 20 mm, | |||
mit 600 mm Spurweite das Maß von | 18 mm |
(1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, dass jede Strecke, soweit sie sich nicht in Ausbesserung befindet, ohne Gefahr mit der für sie festgesetzten größten Geschwindigkeit (§ 27) befahren werden kann.
(2) Bahnstrecken, auf welchen zeitweise die für sie zulässige Fahrgeschwindigkeit ermäßigt werden muss, sind durch Signale als solche zu kennzeichnen, und unfahrbare Strecken, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abzuschließen.
(1) Für Vollspurbahnen ist die Umgrenzung des lichten Raumes in Übereinstimmung mit den für Nebeneisenbahnen geltenden Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung nach den auf der Anlage dargestellten Umrisslinien einzuhalten. Dabei ist in Krümmungen auf die Spurerweiterung und die Überhöhung der äußeren Schiene Rücksicht zu nehmen.
(2) Abweichungen von dieser Umgrenzung, welche bereits vor Bekanntmachung dieser Betriebsvorschrift bestanden haben, können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden auch ferner beibehalten werden.
(3) Inwieweit bei Ladegleisen der Vollspurbahnen Einschränkungen dieser Umgrenzung zulässig sind, bestimmen in jedem Einzelfalle die Aufsichtsbehörden.
(4) Bei vollspurigen Gleisen müssen die bis zu 50 mm über Schienenoberkante hervortretenden unbeweglichen Gegenstände außerhalb des Gleises im Allgemeinen mindestens 150 mm von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf dieses Maß auf 135 mm eingeschränkt werden. Innerhalb des Gleises muss ihr Abstand von der Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 mm betragen, jedoch kann dieser Abstand bei Zwangsschienen nach dem mittleren Teile hin allmählich bis 41 mm eingeschränkt werden.
(5) In gekrümmten Strecken mit Spurerweiterung muss der Abstand der innerhalb des Gleises hervortretenden unbeweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag des Spurerweiterung größer sein als die vorgenannten Maße.
(6) Für Schmalspurbahnen bleibt die Festsetzung der Umgrenzung des lichten Raumes des Aufsichtsbehörden vorbehalten.
Ob und an welchen Stellen ausnahmsweise Schutzwehren oder andere Sicherheitsvorrichtungen an Wegen erforderlich sind, bestimmen die Aufsichtsbehörden.
(1) Die Bahn muss mit Abteilungszeichenversehen sein, welche Entfernungen von ganzen Kilometern angeben. Ausnahmen sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden zulässig, wenn es sich um kurze Bahnen nach einem in unmittelbarer Nähe des Anschlussbahnhofs gelegenen Werk usw. handelt.
(2) Bei mehr als 500 m langen Neigungen von mehr als 10 (1:100) sind an den Gefällwechseln Neigungszeiger anzubringen. Wegen Gestattung von Ausnahmen gilt das im Absatz 1 Gesagte.
(3) Ob und wo vor den in Schienenhöhe liegenden unbewachten Wegübergängen ein Kennzeichen anzubringen ist, welches dem Lokomotivführer eines die Strecke befahrenden Zuges die Annäherung an einen derartigen Übergang anzeigt, ist für jeden Übergang von den Aufsichtsbehörden besonders zu bestimmen.
(4) Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muss ein Merkzeichen angebracht sein, welches die Stelle angibt, über die hinaus auf dem Gleise Fahrzeuge mit keinem ihrer Teile vorgeschoben werden dürfen, ohne dass der Durchgang von Fahrzeugen auf dem anderen Gleise gehindert wird.
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, dass die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (§ 27) ohne Gefahr stattfinden können.
(1) Für jede Lokomotive ist nach Maßgabe ihrer Bauart eine Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben, welche in Rücksicht auf die Sicherheit niemals überschritten werden darf. Die Geschwindigkeit muss an der Lokomotive angezeichnet sein.
(2) An jedem Lokomotivkessel muss sich eine Einrichtung zum Anschlusse eines Prüfungsmanometers befinden, durch welches die Belastung der Sicherheitsventile und die Richtigkeit der Federwaagen und Manometer geprüft werden kann.
(3) Jede Lokomotive muss versehen sein:
a) Mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche unabhängig voneinander in Betrieb gesetzt werden können, und von denen jede für sich während der Fahrt imstande sein muss, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muss geeignet sein, beim Stillstande der Lokomotive dem Kassel Wasser zuzuführen.
b) Mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vorrichtungen muss die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne besondere Proben fortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke des niedrigsten zulässigen Wasserstandes angebracht sein.
c) Mit wenigstens zwei Sicherheitsventilen, von welchen das eine so eingerichtet sein soll, dass die Belastung desselben nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann. Die Sicherheitsventile sind so einzurichten, dass sie vom gespannten Dampfe nicht weggeschleudert werden können, wenn eine unbeabsichtigte Entlastung derselben eintritt. Die Einrichtung der Sicherheitsventile muss denselben eine senkrechte Bewegung von 3 mm gestatten.
d) Mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen lässt. Auf den Zifferblättern der Manometer muss der höchste zulässige Dampfüberdruck durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein.
e) Mit der Dampfpfeife und mit einer Läutevorrichtung.
(1) Neue oder mit neuen Kesseln versehene Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch-polizeilichen Abnahmeprüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Der hierbei als zulässig erkannte höchste Dampfüberdruck sowie der Name des Fabrikanten der Lokomotive und des Kessels, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein. Bei Verwendung älterer Lokomotiven und Kessel kann von der Bezeichnung des Fabrikanten, der laufenden Fabriknummer und des Jahres der Anfertigung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden abgesehen werden.
(2) Nach jeder umfangreichen Ausbesserung des Kessels, im übrigen in Zeitabständen von höchstens drei Jahren, sind die Lokomotiven nebst den zugehörigen Tendern in allen Teilen einer gründlichen Untersuchung zu unterwerfen, mit welcher eine Kesseldruckprobe zu verbinden ist. Diese Zeitabschnitte sind vom Tage der Inbetriebsetzung nach beendeter Untersuchung bis zum Tage der Außerbetriebsetzung zum Zwecke der nächsten Untersuchung zu bemessen.
(3) Bei den Druckproben ist der Kessel vom Mantel zu entblößen, mit Wasser zu füllen und mittels einer Druckpumpe zu prüfen. Der Probedruck soll den höchsten zulässigen Dampfüberdruck um 5 Atmosphären übersteigen. Bei Lokomotiven, für welche ein geringer Probedruck bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung als zulässig erachtet worden ist, kann es mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden hierbei verbleiben.
(4) Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden.
(5) Bei jeder Kesselprobe ist gleichzeitig die Richtigkeit der Manometer und Ventilbelastungen der Lokomotiven zu prüfen.
(6) Der angewendete Probedruck ist mittels eines Prüfungsmanometers zu messen, welches in angemessenen Zeitabständen auf seine Richtigkeit untersucht werden muss.
(7) Längstens acht Jahre nach Inbetriebsetzung eines Lokomotivkessels muss eine innere Untersuchung desselben vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach spätestens je sechs Jahren ist diese Untersuchung zu wiederholen.
(8) Über die Ergebnisse der Kesseldruckproben und der sonstigen mit den Lokomotiven und Tendern vorgenommenen Untersuchungen ist Buch zu führen.
(1) An der Stirn der Lokomotiven und an der Rückseite der Tender und Tenderlokomotiven müssen Bahnräumer angebracht sein.
(2) Jede Lokomotive muss mit einem verschließbaren Aschkasten und mit Vorrichtungen versehen sein, welche den Auswurf glühender Kohlen aus dem Aschkasten und dem Schornstein zu verhüten bestimmt sind. Bei Privatanschlussbahnen, die vom Anschlussbahnhof unmittelbar in das Werk usw. hineinführen, kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden von Aschkästen und Funkenfängern abgesehen werden.
Tenderlokomotiven und Tender müssen ohne Rücksicht auf etwa vorhandene anderweitige Bremsvorrichtungen mit einer Handbremse versehen sein, die jederzeit leicht und schnell in Tätigkeit gesetzt werden kann.
Sämtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Güter- oder Arbeitszügen laufenden, müssen mit Tragfedern sowie an beiden Stirnseiten mit federnden Zug- und Stoßvorrichtungen versehen sein. Beim Übergang auf Haupt- oder Nebeneisenbahnen bzw. Kleinbahnen sind die Bestimmungen des § 21 maßgebend.
Sämtliche Räder müssen Spurkränze haben.
(1) Auf Vollspurbahnen muss bei Lokomotiven und Tendern die Stärke der Radreifen mindestens 20 mm betragen; bei Wagen können die Radreifen bis auf 16 mm abgenutzt werden. Die Stärke der Reifen ist in der senkrechten Ebene des Laufkreises zu messen, welche 750 mm von der Mitte der Achse entfernt anzunehmen ist. Bei Rädern, deren reifen durch eine Befestigungsnut unter der der Abnutzung unterworfenen Fläche geschwächt sind, müssen noch an der schwächsten Stelle die bezeichneten Maße innegehalten werden.
(2) Auf Schmalspurbahnen muss die Stärke der Radreifen der Lokomotiven und Tender mindestens 12 mm, die der Wagen mindestens 10 mm betragen.
(1) Es dürfen nur solche Wagen in Gebrauch genommen werden, die den von den Aufsichtsbehörden genehmigten Entwürfen entsprechen.
(2) Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit durch den Unternehmer einer gründlichen Untersuchung zu unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Untersuchung hat spätestens drei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der letzten Untersuchung zu erfolgen.
(1) Jeder Wagen muss Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist:
a) der Eigentümer;
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in der Wagenliste vom Eigentümer geführt wird;
c) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und ausschließlich der losen Ausrüstungsgegenstände;
d) bei Güter- und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Tragfähigkeit;
e) der Zeitpunkt der letzten Untersuchung;
f) der Radstand;
g) das etwaige Vorhandensein von Lenkachsen und die Verschiebbarkeit der Mittelachse;
h) bei Wagen, deren Achslager für periodische Schmierung eingerichtet sind, der Zeitpunkt der letzten Schmierung.
Wenn die Wagen lediglich auf Privatanschlussbahnen verkehren und nicht auf die anschließende Eisenbahn oder Kleinbahn übergehen, kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden von allen diesen Bezeichnungen oder einzeln abgesehen werden.
(2) Die Bezeichnungen unter f, g und h können bei Schmalspurbahnen fortfallen.
Die Betriebsmittel, welche auf Bahnen übergehen, für welche die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und die Eisenbahn-Signalordnung Geltung haben, müssen den für diese Bahnen erlassenen Vorschriften entsprechen, sofern dieselben in Züge der Haupt- oder Nebenbahnen eingestellt bzw. zur Beförderung solcher Züge benutzt werden. Beim Übergang auf Züge von Kleinbahnen greifen die für diese Bahnen erlassenen Bestimmungen Platz.
(1) Die Bahnstrecke muss mindestens jeden dritten Tag auf ihren ordnungsmäßigen Zustand untersucht werden. Längere Untersuchungsfristen können in geeigneten Fällen, insbesondere auf kurzen Privatanschlussbahnen mit höchstens täglich zweimaliger Zustellung, durch die Aufsichtsbehörden gestattet werden.
(2) Bei Annäherung eines Zuges oder einer einzeln fahrenden Lokomotive an einen in Schienenhöhe liegenden unbewachten Wegübergang hat der Lokomotivführer von der nach § 10 (3) etwa gekennzeichneten Stelle an oder, sofern Kennzeichen nicht angebracht sind, in angemessener Entfernung bis nach Erreichung des Überganges die Läutevorrichtung in Tätigkeit zu halten. Gleiches gilt, wenn Menschen oder Fuhrwerke auf der Bahn oder in gefahrdrohender Nähe derselben bemerkt werden.
(3) Beim Schieben der Züge (§ 30) liegt die Verpflichtung zum Läuten in den vorbezeichneten Fällen dem wachthabenden Bediensteten auf dem vordersten Wagen des Zuges ob.
Auf vollspurigen Bahnen sollen nicht mehr als 120 Wagenachsen, auf Schmalspurbahnen von 1 m Spurbreite höchstens 80, von 750 und 600 mm höchstens 60 Wagenachsen in einem Zuge laufen.
(1) In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender und an der Lokomotive soviel Bremsen bedient sein, dass durch die letzteren mindestens der aus nachstehendem Verzeichnisse zu berechnende Teil der im Zuge befindlichen Wagenachsen gebremst werden kann.
(2) Bei der hiernach auszuführenden Berechnung der Zahl der zu bremsenden Wagenachsen ist folgendes zu beachten:
a) Für Neigungen, welche zwischen den im Verzeichnisse aufgeführten liegen, gilt jedes Mal die größte der dabei in Frage kommenden Bremszahlen.
b) Die Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen ist für die stärkste auf der fraglichen Strecke vorkommende Bahnneigung (Steigung oder Gefälle), welche sich ununterbrochen auf eine Länge von 1000 m oder darüber erstreckt, zu bestimmen. Erreicht die stärkste vorkommende Neigung an keiner Stelle die Länge von 1000 m, so ist die gerade Verbindungslinie zwischen denjenigen zwei Punkten des Längenschnitts, welche bei 1000 m Entfernung den größten Höhenunterschied zeigen, als stärkstgeneigte Strecke anzusehen.
c) Sowohl bei Zählung der vorhandenen Wagenachsen, als auch bei Feststellung der erforderlichen Bremsachsen ist eine unbeladene Güterwagenachse als halbe Achse zu rechnen. Die Achsen von Personen- und Gepäckwagen sind stets voll in Ansatz zu bringen.
d) Der bei der Berechnung der erforderlichen Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen sich etwa ergebende überschießende Bruchteil ist, wenn er größer ist als ein Halb, stets als ein Ganzes zu rechnen.
(3) Für Züge und Wagen, welche auf längeren Strecken ausschließlich durch die Schwerkraft oder mit Hilfe stehender Maschinen sich bewegen, werden die erforderlichen Sicherheitsvorschriften von der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde erlassen. Das gleiche gilt auch für Bahnen von außergewöhnlicher Bauart.
(4) Den Aufsehern, Lokomotiv- und Zugführern ist bekanntzugeben, der wievielte Teil der Wagenachsen auf jeder Strecke muss gebremst werden können.
Bei Bildung der Züge ist darauf zu achten, dass die Wagen gehörig zusammengekuppelt sind, die Belastung in den einzelnen Wagen tunlichst gleichmäßig verteilt ist, die nötigen Signalvorrichtungen angebracht und die erforderlichen Bremsen bedient und tunlichst gleichmäßig im Zuge verteilt sind.
Das Innere der zu Beförderung von Personen benutzten Wagen ist während der Fahrt bei Dunkelheit angemessen zu erleuchten.
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit wird im allgemeinen auf 15 km in der Stunde festgesetzt. Eine größere Fahrgeschwindigkeit kann bei vorliegendem Bedürfnisse unter angemessener Ergänzung dieser Betriebsvorschrift von den Aufsichtsbehörden zugelassen werden.
(1) Wenn ein Signal zum Langsamfahren gegeben ist oder ein Hindernis auf der Bahn bemerkt wird, muss die Fahrgeschwindigkeit in einer den Umständen angemessenen Weise ermäßigt werden.
(2) Auf Strecken, in welchen eine Drehbrücke liegt oder welche aus einem sonstigen Grunde stets mit besonderer Vorsicht befahren werden müssen, ist die größte zulässige Geschwindigkeit von den Aufsichtsbehörden besonders festzusetzen.
Kein Zug darf eine Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem zuständigen Angestellten gestattet ist.
Das Schieben von Zügen auf freier Strecke, an deren Spitze sich eine führende Lokomotive nicht befindet, ist nur dann zulässig, wenn ihre Stärke nicht mehr als 50 Wagenachsen beträgt. Der vorderste Wagen muss alsdann mit einem wachthabenden Bediensteten besetzt sein, welcher eine weithin tönende Glocke und bei Dunkelheit eine Laterne zum Geben von Signalen bei sich zu führen hat (§ 22).
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Angestellten (Zugführer) untergeordnet sein.
(1) Bei angeheizten Lokomotiven muss, solange sie stillstehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Lokomotive muss dabei stets unter Aufsicht stehen.
(2) Die ohne ausreichende Aufsicht wie die über Nacht auf den Gleisen verbleibenden Wagen sind durch geeignete Vorrichtungen festzustellen.
Ohne Erlaubnis eines zuständigen Bediensteten darf außer den durch ihren Dienst dazu berechtigten Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren.
(1) Der Gebrauch der Dampfpfeife sowie das Öffnen der Zylinderhähne ist auf die notwendigsten Fälle zu beschränken.
(2) In der Nähe einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße soll unter möglichster Vermeidung des Gebrauchs der Dampfpfeife vorzugsweise die Läutevorrichtung zur Anwendung kommen (§ 22).
Jede Lokomotive muss mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein, wenn nicht die Aufsichtsbehörden mit Rücksicht auf die Einfachheit der Verhältnisse des Anschlusses die Besetzung nur mit einem Führer gestatten.
Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotive soweit vertraut sein, um sie erforderlichenfalls zum Stillstand bringen zu können. Dem Lokomotivpersonal dürfen Obliegenheiten nicht übertragen werden, welche es in der Wahrnehmung des Lokomotivdienstes hindern.
Sofern andere als mit Dampfkraft betriebene Maschinen Verwendung finden, sind die für ihren Zustand, ihre Unterhaltung, Untersuchung und Handhabung zu beachtenden Sicherheitsvorschriften bis auf weiteres von der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde für jedes Unternehmen besonders festzusetzen, im übrigen aber diejenigen der vorstehenden und der noch folgenden Vorschriften, deren Anwendung Bedenken nicht entgegenstehen, unverändert einzuführen oder, soweit notwendig, zu ändern und zu ergänzen.
(1) Auf der Bahn müssen die Signale gegeben werden können:
der Zug soll langsam fahren und
der Zug soll halten.
Bei übersichtlichen Privatanschlussbahnen nach Werken usw., die unmittelbarer Nähe des Anschlussbahnhofs liegen, kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden von diesen Signalen abgesehen werden.
(2) Bewegliche Brücken, mit Ausschluss derjenigen, welche nur ausnahmsweise bei vorübergehender Außerbetriebsetzung der betreffenden Gleise geöffnet werden, sind nach beiden Richtungen durch Signale abzuschließen, welche mit der Verriegelungsvorrichtung der Brücke dergestalt in gegenseitiger Abhängigkeit stehen, dass das Fahrsignal nur bei genauer und völlig sicherer Feststellung der Brücke erscheinen kann.
Die jedesmalige Stellung der Einfahrweichen muss dem Lokomotivführer durch Signale kenntlich sein, wenn nicht die Weichen durch einen sicheren Verschluss unverrückbar festgestellt sind. Wegen Gestattung von Ausnahmen gilt das zu § 37 (1) Gesagte.
Jeder geschlossen fahrende Zug muss mit Signalen versehen sein, welche bei Tage den Schluss, bei Dunkelheit aber die Spitze und den Schluss erkennen lassen. Gleiches gilt für einzeln fahrende Lokomotiven. Wegen Gestattung von Ausnahmen gilt das zu § 37 (1) Gesagte.
Das Lokomotivpersonal muss die Signale geben können:
Achtung,
Bremsen anziehen und
Bremsen loslassen.
Anschlussbahnen, deren ganze Ausdehnung vom Ausgangs- und Endpunkte nicht übersehen werden kann, müssen auf Verlangen der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde mit elektrischen Schreibtelegraphen oder Fernsprechern zur Regelung des Zugverkehrs versehen sein.
(1) Im Übrigen bleibt die Einrichtung des Signalwesens von der Eigenart des Betriebes auf der betreffenden Bahn abhängig.
(2) Soweit Signale in Anwendung kommen, wird ihre Einrichtung und Handhabung von den Aufsichtsbehörden bestimmt.
(1) Auf jeder Anschlussbahn muss einem dazu befähigten Angestellten die durch besondere Dienstanweisung zu regelnde verantwortliche Leitung des Betriebes übertragen werden (Betriebsleiter). Ausnahmen sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden auf kürzeren Privatanschlussbahnen mit einfachsten Betriebsverhältnissen, oder wenn der gesamte Betrieb durch die Verwaltung der anschließenden Eisenbahn geführt wird, zulässig. Die im Betriebsdienste der Anschlussbahn beschäftigten Angestellten (Aufseher, Lokomotivführer, Heizer, Zugführer, Bremser, Rangierer, Weichensteller, Bahnwärter) und die mit dem Telegraphendienste betrauten Angestellten müssen lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem Dienste erforderlichen Eigenschaften besitzen. Die Aufseher, Zugführer und Lokomotivführer müssen außerdem mindestens 21 Jahre alt und bei Ausübung des Dienstes mit einem Dienstabzeichen versehen sein.
(2) Die Lokomotivführer müssen ferner im Schlosserhandwerk ausgebildet sein, wenigstens ½ Jahr in einer Maschinenfabrik gearbeitet und ½ Jahr als Heizer gefahren haben. Ausnahmen sind bei einfachen und kleineren Privatanschlussbetrieben mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden zulässig.
(3) Diese Personen sind den Aufsichtsbehörden seitens des Anschlussinhabers namhaft zu machen.
(4) Der Anschlussinhaber ist gehalten, im äußeren Betriebsdienste nur nach Vorstehendem befähigte Personen zu beschäftigen und auf Verlangen der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde deren Befähigung nachzuweisen.
(5) Auch ist diese Behörde befugt, eine Prüfung der Bediensteten des äußeren Betriebsdienstes zu fordern, sowie die Entlassung derjenigen, welche nach ihrem Ermessen nicht als technisch fähig und zuverlässig anzusehen sind.
(6) Bedienstete der Anschlussbahn, die mit Zustimmung der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde gleichzeitig auf einer dem Gesetze über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838 unterliegenden Bahnstrecke selbständig Dienstverrichtungen wahrnehmen sollen, müssen den hierfür maßgebenden Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebsbeamten vom 8. März 1906 (RGB1 S. 391 ff.) genügen und sich über diese Befähigung ausweisen.
(1) Den im Betriebsdienste der Anschlussbahn Angestellten (§ 43) sind von deren Inhaber schriftliche oder gedruckte Dienstanweisungen über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältnis zu erteilen. Die eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörden, welchen diese Dienstanweisungen vorgelegt werden müssen, können sie beanstanden, wenn sie die Betriebssicherheit der Anschlussbahn nicht für gewahrt erachten. Mit Genehmigung dieser Behörden kann von der Verteilung schriftlicher oder gedruckter Dienstanweisungen ganz abgesehen werden, wenn es sich um Privatanschlussbahnen von geringer Länge und mit einfachsten Betriebsverhältnissen handelt.
(2) Wird der Betrieb auf der Anschlussbahn teilweise oder ausschließlich durch Beamte der anschließenden Eisenbahn oder Kleinbahn ausgeführt, so gelten für alle Angestellten, welche bei der Beaufsichtigung und bei dem Betriebe dieser Anschlussbahn beschäftigt sind, ausschließlich die für die Beamten gleicher Dienststellung der betreffenden Eisenbahn oder Kleinbahn ergangenen oder noch ergehenden Dienstanweisungen und Vorschriften, welche der Anschlussinhaber seinen Angestellten zugänglich zu machen hat.
(1) Alle beim Betriebe auf der Anschlussbahn vorkommenden Unfälle sind von dem Anschlussinhaber oder dessen Vertreter sofort – wenn angängig telegraphisch oder telephonisch – der Anschlussstation anzuzeigen.
(2) Der Staatsanwaltschaft und der Ortspolizeibehörde ist von denjenigen im Betriebe der Anschlussbahn sich ereignenden Unfällen Anzeige zu machen, bei welchen
a) entweder Menschen getötet oder lebensgefährlich verletzt worden, oder
b) der Verdacht vorliegt, dass sie — sei es von Eisenbahnbediensteten, sei es von anderen Personen — vorsätzlich herbeigeführt sind (§ 315 Reichsstrafgesetzbuchs).
In allen wichtigeren Fällen dieser Art ist auch der zuständigen Kreispolizeibehörde (Landrat usw.) Anzeige zu erstatten.
(3) Der Ortspolizeibehörde ist auch dann Mitteilung zu machen, wenn ihr Einschreiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Fürsorge für verletzte Personen oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint
Erweiterungen der Anschlussbahnen (§ 2) unterliegen der gemeinsamen Genehmigung der Landesregierung Brandenburg/Magistrat von Berlin und der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde. Im übrigen, insbesondere bei allen Abänderungen der Bahnanlage, regelt sich die Zuständigkeit, soweit sie nicht schon in einzelnen Paragraphen zum Ausdruck gebracht ist, wie folgt:
Die Bestimmungen der §§ 1, 3, 8 Abs. 1, 2, 3 und 6, der §§ 9, 10 Abs. 1 und 3, 22, Abs. 2 und 3, 26 bis 28, 34 und 45 Abs. 2 und 3 berühren die gemeinschaftliche Aufsicht der Landesregierung Brandenburg und der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörden, die übrigen Bestimmungen dagegen die ausschließliche eisenbahntechnische Aufsicht der letzteren.
(1) Vorstehende Betriebs-Vorschrift tritt einen Monat nach dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatte der Regierung zu ........................... in Kraft.
(2) Auf schon bestehenden Privatanschlussbahnen können weitere, in den einzelnen Paragraphen nicht schon besonders zugelassene Abweichungen von dieser Betriebsvorschrift mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden beibehalten werden.