(Fassung vom 23. Mai 2009)
§ 1 Der Verein führt den Namen "AG Märkische Kleinbahn". Sein Sitz ist Berlin-Lichterfelde. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. § 2 (1) Zweck des Vereins ist es in erster Linie, das Verständnis und Interesse der Allgemeinheit für das Eisenbahnwesen und seine Unternehmungen zu fördern und auf diesem Gebiet zur Volksbildung beizutragen. Mit der Pflege der Tradition des Eisenbahnwesens und der Eisenbahntechnik soll der Allgemeinheit ein bewahrens- werter Abschnitt der Technikgeschichte nahegebracht werden. (2) Zu diesem Zweck unternimmt der Verein eisenbahnkundliche Stu- dienfahrten, Besichtigungen und Fachvorträge, gibt Dokumentati- onen zur Entwicklung des Eisenbahnwesens heraus und macht sie der Bevölkerung zugänglich. (3) Außerdem unterhält er eine eigene Sammlung, die sich auf Eisen- bahnfahrzeuge von historischem Wert, eisenbahntechnische Anlagen (z.B. des Eisenbahn-Signal- und Fernmeldewesens usw.) sowie ein Archiv erstreckt. Das Archiv umfasst wissenschaftliche, dokumentarische und tech- nische Werke aus dem gesamten Bereich des Eisenbahnwesens, die gesammelt und für die Nachwelt erhalten werden. (4) Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemein- nützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. § 3 (1) Der Verein besteht aus Vollmitgliedern, passiven Mitgliedern, assoziierten Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. (2) Vollmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. (3) Wer Vollmitglied werden will, muss einen schriftlichen Aufnahme- antrag stellen. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Vollmitgliedschaft darf erst zuerkannt werden, wenn seit der Antragstellung ein Jahr (Probezeit) vergangen ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Aufnahme ehe- maliger ausgeschlossener Mitglieder ist unzulässig. (4) Juristische Personen erhalten mit der Antragstellung den Status assoziierter Mitglieder.Assoziierte Mitglieder haben kein Stimm- recht. Die assoziierte Mitgliedschaft kann durch den Vorstand jederzeit in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt oder aufgehoben werden. (5) Die passive Mitgliedschaft wird durch Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben. Natürliche Personen erlangen die passive Mit- gliedschaft außerdem durch den Antrag auf Vollmitgliedschaft. Passive Mitglieder haben weder Sitz noch Stimme in der Mitglie- derversammlung. Die passiven Mitglieder bilden den "Freundes- kreis der AG Märkische Kleinbahn". (6) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht ha- ben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt wer- den. Ehrenmitglieder haben weder Sitz noch Stimme in der Mit- gliederversammlung. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. § 4 (1) Die Mitgliedschaft endet durch 1. Tod des Mitgliedes 2. Austritt, 3. Ausschluss, 4. Löschung im Mitgliederverzeichnis. (2) Der Austritt ist dem Vorstand persönlich zu erklären. Mit dem Zugang der Erklärung wird der Austritt wirksam. Ist die Erklä- rung mündlich erfolgt, hat der Vorstand sie auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. (3) Der Ausschluss kann vom Vorstand bei 1. vereinsschädigendem Verhalten des Mitgliedes, 2. Verurteilung des Mitgliedes wegen einer Straftat, 3. Nichtbefolgen von Satzung, Beschlüssen der Mitgliederversamm- lung oder Vorstandsanordnungen, ausgesprochen werden. Der Ausschluss wird mit seiner Bekanntgabe wirksam, es sei denn, dass das ausgeschlossene Mitglied binnen einer Woche nach der Bekanntgabe schriftlich Einspruch erhebt. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft mit Ausnahme der Beitrags- pflicht. (4) Löschung im Mitgliederverzeichnis erfolgt, 1. wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung länger als zwei Jahre im Rückstand und im Verzug ist, 2. wenn der Vorstand die Aufhebung der assoziierten Mitglied- schaft ausspricht, 3. falls eine juristische Person Vollmitglied ist,mit ihrer Auf- lösung bzw. Aufhebung. § 5 (1) Vollmitglieder haben einen Sach- und einen Geldbeitrag zu lei- sten. Der Sachbeitrag besteht darin, dass die Vollmitglieder (soweit es sich um natürliche Personen handelt) verpflichtet sind, in solidarischer Gemeinschaft die zur Erfüllung des Ver- einszwecks erforderlichen Arbeiten durchzuführen. Die Höhe des Geldbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. (2) Die Mitglieder des Freundeskreises (passive Mitglieder) haben einen jährlichen Geldbeitrag in Höhe von 20,- Euro zu leisten. (3) Geldbeiträge sind innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Ka- lenderjahres, bei neuen Mitgliedern im Zeitpunkt der Aufnahme zu entrichten. Beginnt oder endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahrs, so ermäßigt sich der Beitrag nicht. (4) Bei Beginn der Mitgliedschaft ist eine Aufnahmegebühr zu leisten. Beim Erwerb der passiven Mitgliedschaft beträgt sie 10,- Euro, bei Erwerb der Vollmitgliedschaft beläuft sie sich auf das Dop- pelte des Jahresbeitrages für Vollmitglieder. § 6 Die Mittel des Vereins sind für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwen- den. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder kei- ne Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 7 (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Vorstand hat den Mitgliedern für jedes Geschäftsjahr Rechnung zu legen. (3) Einnahmen und Ausgaben sind laufend aufzuzeichnen. (4) Für die Prüfung der Jahresrechnung und der Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben wählt die Mitgliederversammlung nach Vorlage des Jahresberichts einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Die Mitgliederversammlung kann stattdes- sen einstimmig beschließen, dass auf die Prüfung der Jahresrech- nung und der Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben ver- zichtet wird. § 8 Organe des Vereins sind 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung und 3. der Betriebsleiter. § 9 (1) Der Vorstand besteht aus 1. dem Geschäftsführer, 2. dem Rechnungsführer, 3. dem Sekretär und 4. dem Werkstattleiter. (2) Aufgabe des Geschäftsführers ist die Außenvertretung und die Be- sorgung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Sekretär un- terstützt ihn bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Für die Verwaltung der Vereinsfinanzen und das Rechnungswesen ist der Rechnungsführer zuständig. Der Werkstattleiter ist für die Organisation des Werkstattwesens verantwortlich. (3) Der Geschäftsführer, der Rechnungsführer, der Sekretär und der Werkstattleiter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist im Rahmen der in Abs. 2 bestimmten Aufgaben grundsätzlich alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt: Rechtsgeschäfte, welche die Eisenbahn- fahrzeuge oder sonstige Exponate oder andere Sachen mit einem er- heblichen Wert zum Gegenstand haben, bedürfen zu ihrer Wirksam- keit der Schriftform und der Zustimmung der Mitgliederversamm- lung. (4) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes endet nicht vor der Bestellung des nächsten Vorstandes. (5) Die Mitglieder des Vorstandes und der Betriebsleitung können für ihre Tätigkeit eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. (6) Die gesetzlichen Vertreter sind vom Verbot des Selbstkontrahie- rens (§ 181 BGB) befreit. § 10 (1) Die jährliche Mitgliederhauptversammlung soll innerhalb des er- sten Halbjahres eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. (2) Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen ein- berufen; auf Antrag eines Viertels der Mitglieder ist er zur Einberufung der Versammlung verpflichtet. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch telefonische Benachrichtigung aller Vollmitglieder mit einer Frist von drei Tagen oder schriftlich mit einer Frist von sechs Tagen einberu- fen. (4) Die Ausübung der Rechte eines zu einer ordnungsmäßig einberufe- nen Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieds ist nur durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mit- glied möglich. Die Vertretung mehrerer Mitglieder durch dasselbe bevollmächtigte Mitglied ist zulässig. (5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder durch einen Bevoll- mächtigten vertreten sind. (6) Juristische Personen stimmen mit der Stimme ihres Vertreters ab. (7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der auf 'ja' oder 'nein' lautenden Stimmen der erschie- nenen oder durch Vollmacht vertretenen Mitglieder 1. über Satzungsänderungen, 2. über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss, 3. im Einzelfall über den Erwerb von Schienenfahrzeugen. In allen anderen Angelegenheiten einschließlich der Wahlen zum Vorstand genügt die einfache Mehrheit; § 14 bleibt unberührt. (8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Nieder- schrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Ist bei der Mitgliederversammlung der Geschäftsführer anwesend, so ist er Versammlungsleiter, wenn die Versammlung nichts Ande- res beschließt oder er selbst nicht ein anderes Vorstandsmit- glied mit der Versammlungsleitung beauftragt. (9) Beschlüsse der in Abs. 7 Nrn. 1, 2 und 3 bezeichneten Art darf die Mitgliederversammlung nur fassen, wenn sie auf schriftliche Einladung zusammengetreten ist. § 11 (1) Der Vorstand beruft einen Betriebsleiter sowie dessen Vertreter, die für die eisenbahnrechtlichen Belange des Vereins verantwort- lich sind. Diese Personen sind von der Eisenbahn-Aufsichtsbehör- de zu bestätigen. (2) Die Tätigkeit des Betriebsleiters regelt sich nach der vom Vor- stand erlassenen Geschäftsordnung für den Betriebsleiter. (3) Der Betriebsleiter ist, falls er nicht gleichzeitig Vorstands- mitglied ist, besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. § 12 Der Verein ist berechtigt, zur Förderung seiner Aufgaben Darlehen aufzunehmen. Soweit die Darlehensgeber nicht gesetzliche Vertreter des Vereins sind, dürfen die Darlehensaufnahme und der Einsatz der so beschafften Mittel nur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschrif- ten erfolgen: 1. Die Darlehen werden durch Urkunden (im folgenden Obligationen ge- nannt) verbrieft, die auf den Betrag von fünfundzwanzig, fünfzig, hundert, zweihundert, zweihundertfünfzig oder fünfhundert Euro lauten können. [Über Form, Inhalt und Gestaltung der Urkunden be- stimmt der Vorstand, er legt der Mitgliederversammlung Muster der Urkunden zur Bestätigung vor. (gegenstandslos)] 2. Die Obligationen [werden gegen Einzahlung des Nennbetrages zuzüg- lich eines Aufgeldes in Höhe von 10% (mindestens jedoch 5 Euro, höchstens 25 Euro pro Stück) ausgegeben. Sie werden auf den Inha- ber ausgestellt, (gegenstandslos)] sind nicht rechtsgeschäftlich übertragbar und werden nicht verzinst. 3. Die Rückzahlung zum Nennwert erfolgt [frühestens dreißig Monate nach Ausgabe (gegenstandslos)] unter Einhaltung einer Kündigungs- frist von drei Monaten. [Zu einem früheren Zeitpunkt ist die Rücknahme nur zum niedrige- ren Rücknahmewert möglich. Der Rücknahmewert wird vom Vorstand festgesetzt und den Inhabern der Obligationen zu Beginn jedes Jah- res mitgeteilt, sofern sich die Bedingungen im Einzelfall seit der Ausgabe geändert haben. (gegenstandslos)] 4. [Die Nennwerte der ausgegebenen Obligationen sind in eine Rücklage einzustellen, die ausschließlich für die Rückzahlung bzw. Rück- nahme der Obligationen verwendet werden darf. Die eingenommenen Ausgabeaufgelder und ein durch die Rücknahme zum niedrigeren Rücknahmewert etwa entstandener Gewinn sind für die satzungsmäßi- gen Zwecke einzusetzen oder in eine nach § 58 Nrn. 6 oder 7 der Abgabenordnung zulässige Rücklage einzustellen. (gegenstandslos)] 5. Die [Rücknahme oder] Einlösung von Obligationen, die auf Deutsche Mark ausgestellt sind, erfolgt nach dem 31. Dezember 2001 mit demjenigen Wert in Euro, der sich durch Umrechnung des Nennwerts zum amtlich festgelegten Umtauschkurs ergibt. § 13 (1) Haftung des Vereins für Schäden, die an Personen oder Sachen in- nerhalb der Vereinsräume oder bei Veranstaltungen des Vereins entstehen, wird nicht übernommen. (2) Kommen Personen oder Sachen durch vorsätzliches oder grob fahr- lässiges Handeln von Vorstandsmitgliedern zu Schaden, so haftet der Verein nicht für deren Verschulden. (3) Für Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gilt als Gerichtsstand die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Wedding als vereinbart. § 14 (1) Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag 1. des Vorstandes oder 2. der Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Der Antrag ist schriftlich abzufassen und zu begründen. (3) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Einstimmigkeit bei Anwesenheit aller Mitglieder. (4) Das zum Zeitpunkt der Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegün- stigten Zwecks vorhandene Vermögen ist für kulturelle Zwecke auf dem Gebiet der Pflege technischer Denkmale, insbesondere histo- rischer Eisenbahnen zu verwenden. Über das Vermögen darf nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt verfügt werden.